Aus den Erwägungen: Das Betreibungsamt hat in den Steigerungsbedingungen vom 16. Februar 1994 hinsichtlich der Bezahlung des Steigerungspreises die Bedin- gung erlassen, dass für Parzelle Nr. 267 am Steigerungstag eine Barzahlung von Fr. 100 000.- und für Parzelle Nr. 11 eine solche von Fr. 8000.- vor dem Zuschlag zu leisten sei und der Rest innerhalb eines Monats. Diese Steige- rungsbedingung hat das Betreibungsamt aus eigenem Antrieb am 25. Fe- bruar 1994 im Sinne einer weiteren Bedingung für den Zuschlag dahinge- hend ergänzt, dass für den gestundeten Restpreis Sicherheit durch Bank- bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren vor dem Zuschlag zu leisten sei.