39 - ten Steigerungsbedingungen; Sicherstellung des gestunde- Steigerungspreises (Art. 137 SchKG; Art. 45 Abs. 1 lit. e VZG). Die Sicherstellung kann nicht generell angeordnet, sondern nur vorbehalten werden aufgrund einer Prüfung der Bonität des Erwerbers im Einzelfall.