{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-39_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767f4da6a8371eb8e3cd50f98d08d9400ec0b702fa393523b118eb64369e5bd536edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767f4da6a8371eb8e3cd50f98d08d9400ec0b702fa393523b118eb64369e5bd536edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_39", "Checksum": "fed259d4aba376c5c7b33153e6759aa2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:57", "Checksum": "bbc4e74c6d5ccf683a4d1d3536941924", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 39\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n39 - ten\nSteigerungsbedingungen; Sicherstellung des gestunde-\nSteigerungspreises (Art. 137 SchKG; Art. 45 Abs. 1 lit. e\nVZG). Die Sicherstellung kann nicht generell angeordnet,\nsondern nur vorbehalten werden aufgrund einer Prüfung\nder Bonität des Erwerbers im Einzelfall.\n\nAus den Erwägungen:\nDas Betreibungsamt hat in den Steigerungsbedingungen vom\n16. Februar 1994 hinsichtlich der Bezahlung des Steigerungspreises die\nBedin- gung erlassen, dass für Parzelle Nr. 267 am Steigerungstag eine\nBarzahlung von Fr. 100 000.- und für Parzelle Nr. 11 eine solche von Fr.\n8000.- vor dem Zuschlag zu leisten sei und der Rest innerhalb eines\nMonats. Diese Steige- rungsbedingung hat das Betreibungsamt aus\neigenem Antrieb am 25. Fe- bruar 1994 im Sinne einer weiteren\nBedingung für den Zuschlag dahinge- hend ergänzt, dass für den\ngestundeten Restpreis Sicherheit durch Bank- bürgschaft oder\nHinterlage von Wertpapieren vor dem Zuschlag zu leisten sei.\nBegründet wird dies mit dem zu erwartenden hohen Steigerungserlös\nund dem Hinweis, eine zweite Versteigerung wegen unsicherer\nRestfinanzie- rung sei zu vermeiden. Dagegen wehrt sich die\nBaurechtseigentümerin mit dem Argument, eine generelle Anordnung\nder Sicherstellung des gestunde- ten Steigerungspreises, ohne\nAbklärung der Zahlungsfähigkeit eines be- stimmten Steigerers im\nEinzelfall, sei unstatthaft. Eine solche Steigerungs- bedingung eröffne\ndie Möglichkeit, dass die Bank in ihrer Doppelfunktion als grösste\nGrundpfandgläubigerin und potentielle Steigererin einerseits und als\nBank andererseits das Steigerungsergebnis beeinflussen könne, indem\nsie für andere (ihr genehme) Mitsteigerer den geforderten Ausweis über\nSicherheitsleistung an der Versteigerung vor dem Zuschlag ausstellen\nkönne, wohingegen andere ebenso solvente Steigerer, welche diese\nGunst der Bank nicht besässen, auf der Strecke blieben. Die strittige\nSteigerungs- bedingung benachteilige daher unnötigerweise einzelne\nSteigerungsteilneh- mer. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist\nteilweise begründet. Gemäss Art. 137 SchKG kann sich das\nBetreibungsamt für den gestundeten Kauf- preis Sicherheiten\nausbedingen. Bereits die Kann-Formulierung des Geset- zes weist\ndarauf hin, dass eine solche Sicherstellungsbedingung nicht in jedem\nFall zwingend anzuordnen ist, sondern eines besonderen Grundes\nbedarf. Zweck der Norm ist, dass die Versteigerung mit Erfolg\ndurchgeführt werden kann, das heisst ein Zuschlag definitiv bleibt;\nvermieden werden soll also eine Aufhebung des Zuschlags und\nDurchführung einer neuen Steige- rung im Sinne von Art. 143 Abs. 1\nSchKG. Angesichts dieses Normzwecks kann der Grund für die\nSicherstellungsbedingung nur in der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit\ndes Ersteigerers liegen oder in anderen Anzeichen, dass der Ersteigerer\nden Kaufvertrag nicht erfülle. Ob ein Bieter in diesem Sinne\n128\nGewähr für die Einhaltung des Zahlungstermines bietet, kann jedoch\nnur aufgrund seiner persönlichen Bonität im konkreten Einzelfall\nentschieden werden. Mit der zum voraus getroffenen\nZuschlagsbedingung, dass jeder Höchstbietende - unabhängig von\nseiner persönlichen Bonität vor dem Zuschlag volle Sicherheit für den\nRest leisten müsse, wird demzufolge über das Ziel hinausgeschossen. Ist\ndie Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillig- keit des Höchstbietenden\nnicht zweifelhaft, wäre eine solche Zuschlagsbe- dingung überflüssig\nund daher zu unterlassen. Die besagte Steigerungsbe- dingung ist in der\nvorliegenden Form unverhältnismässig und daher aufzu- heben.\nHingegen ist gemäss BGE 109 III 107 ff. die Aufnahme einer entsprechenden Steigerungsbedingung insoweit zulässig, als sich das\nBetrei- bungsamt an der Steigerung das Recht vorbehält, neben der\nvor dem Zuschlag zu leistenden Baranzahlung noch Sicherheit für den\ngestundeten Restkaufpreis durch Bürgschaft oder Hinterlage von\nWertpapieren zu ver- langen. Ein solcher Vorbehalt kann indes nur\naufgrund einer individuell- konkreten Prüfung der Bonität des\nHöchstbietenden an der Steigerung selbst wirksam werden (BGE\na.a.O., S. 111 f.). Das Betreibungsamt wird demnach angewiesen, die\nSicherheitsleistung auf den Rest nur im Sinne eines Vorbehalts in die\nSteigerungsbedingungen aufzunehmen, die persönli- che Bonität des\nHöchstbietenden an der Steigerung entsprechend zu prüfen und danach\nden Entscheid für oder gegen Sicherheitsleistung nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen.\nSchKG 16/94, 18/94 Entscheid vom 21. März 1994\n\n40 - Lastenverzeichnis im Konkurs (Art. 125 VZG). Erstellung\neines gesonderten Lastenverzeichnisses für jedes Grundstück als Regel; Voraussetzungen für die ausnahmsweise\nZusammenfassung mehrerer Grundstücke in einem Lastenverzeichnis.\n\nAus den Erwägungen:\na) Betreffend die formellen Anforderungen an ein\nLastenverzeichnis sind insbesondere folgende - vorliegend nicht\nbeachtete - Punkte fest- zuhalten:\n- Grundsätzlich ist für jedes Grundstück im Sinne von Art. 655 ZGB\nein gesondertes Lastenverzeichnis zu erstellen (Art. 17 Anleitung über\ndie bei der Zwangsverwertung von Grundstücken zu errichtenden\nAktenstücke).\n- In der Rubrik «Beschreibung des Grundstücks» ist sowohl eine\nBeschrei- bung der zu verwertenden Stockwerkeinheit als auch eine\nsolche der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft\naufzunehmen (vgl. Hohl/ Büchel, Mustersammlung über die\nbetreibungsrechtliche Zwangsvoll-\n129\n"}