Dort hat sie ihren Lebensmit- telpunkt; die Pfandliegenschaft in Davos ist ihre Ferienwohnung, in der sie sich nur sporadisch aufhält. Hinsichtlich ihrer gepfändeten Ferienwohnung kann sie sich deshalb nicht auf Art. 19 VZG berufen. SchKG 41/94 Entscheid vom 30. August 1994 127