Der Schutzbereich von Art. 19 VZG beschränkt sich demnach auf jene Räume im Eigentum des Schuldners, die dieser persönlich und dauernd als Wohn- und Geschäftsräume tatsächlich benützt. Der Sinn von Art. 19 VZG ist darin zu erblicken, dass man dem Schuldner nicht vorzeitig, das heisst ohne Not aus der eigenen Behausung wegweist, weil jeder eine Wohnung im Sinne eines Existenzminimums braucht. Benutzt der Schuldner eine andere Eigentums- oder Mietwohnung, ist somit kein Grund gegeben, ihn bei der Verwertung der Pfandliegenschaft zu schonen. Die Beschwerdeführerin wohnt in Gockhausen. Dort hat sie ihren Lebensmit- telpunkt;