hohen Verwertungserlös einerseits und dem Interesse des Schuldners, solan- ge wie möglich in seiner Wohnung zu verbleiben, andererseits. In einem Fall, in welchem der betriebene Grundpfandschuldner ausserhalb seiner Pfandliegenschaft eine Wohnung gemietet hatte, hielt B1SchK 1947 S. 50 fest, dass er sich auf Art. 19 VZG berufen könnte, wenn er selbst in der Pfandliegenschaft wohnen würde. Umgekehrt ist daraus zu schliessen, dass jener, der seinen Lebensmittelpunkt anderswo hat, sich nicht auf Art. 19 VZG berufen kann. Der Schutzbereich von Art.