Vor Erlass der VZG zählt Jaeger (Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1991, S. 320 N 8 zu Art. 102 SchKG) zu den Verwaltungskompetenzen des Betreibungsamtes, dass dieses als Verwalter der Liegenschaft auch die Befugnis habe, den Schuldner jederzeit, nötigen- falls mit Polizeigewalt, von der Liegenschaft zu entfernen, wenn sein länge- res Verbleiben darauf mit dem ordnungsgemässen Gang des Betreibungs- verfahrens nicht mehr vereinbar ist. Darin kommt eine Rechtsgüterabwä- gung zum Ausdruck zwischen dem Interesse des Gläubigers an einer mög- lichst ungehinderten Verwertung und an günstigen Bedingungen für einen