Gemäss BlSchK 1973 S. 151 f. kommt die Anwendung von Art. 19 VZG nicht in Frage, wenn der Schuldner die Liegenschaft nicht persönlich benützt. Vor Erlass der VZG zählt Jaeger (Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1991, S. 320 N 8 zu Art. 102 SchKG) zu den Verwaltungskompetenzen des Betreibungsamtes, dass dieses als Verwalter der Liegenschaft auch die Befugnis habe, den Schuldner jederzeit, nötigen- falls mit Polizeigewalt, von der Liegenschaft zu entfernen, wenn sein länge- res Verbleiben darauf mit dem ordnungsgemässen Gang des Betreibungs- verfahrens nicht mehr vereinbar ist.