126 Aufgrund dieser Betrachtungen zur Gesetzessystematik und zu den Anforderungen einer gehörigen Steigerungsvorbereitung ist unter «Verwer- tung» im Sinne von Art. 19 VZG die Stellung des Verwertungsbegehrens zu verstehen. Die Beschwerdeführerin kann sich somit heute, nach Stellung des Verwertungsbegehrens am 15. Juni 1993 und nach bereits erfolgter Publika- tion der Steigerung nicht mehr auf Art. 19 VZG berufen. c) Art. 19 VZG beschränkt das Räumungsverbot auf Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners, die von ihm benützt werden. Gemäss BlSchK 1973 S. 151 f. kommt die Anwendung von Art.