Ist die Pfandsache im Besitze des Schuldners, hat sie das Amt wegzuneh- men (BGE 71 III 120, Formulare 28 und 30) und sich selbst in den Besitz der Sache zu bringen. Das Betreibungsamt hat so zu handeln, wie wenn es selbst Eigentümerin wäre (W. Hohl, Anleitung für die betreibungsrechtliche Zwangsvollstreckung von Grundstücken, S. 17 c). Die Inbesitznahme durch das Betreibungsamt ist eine Sicherungsund Vorbereitungsmassnahme, die dem Erhalt der Sache dient und mit der dem Ersteigerer mit dem Zuschlag nicht nur Eigentum, sondern auch Besitz verschafft werden kann.