Dass das Räumungsverbot von Art. 19 VZG nur bis zum Zeit- punkt der Stellung des Verwertungsbegehrens gelten kann, ergibt sich auch aus Überlegungen zum Zweck der betreibungsamtlichen Liegenschaftsver- waltung und zu den notwendigen Vorbereitungshandlungen für die Verstei- gerung. Das Vollstreckungsrecht geht gleichermassen für Mobilien und Immobilien davon aus, dass mit der Stellung des Verwertungsbegehrens die Pfandsache jedenfalls in den Gewahrsam des Betreibungsamtes zu nehmen ist. Ist die Pfandsache im Besitze des Schuldners, hat sie das Amt wegzuneh- men (BGE 71 III 120, Formulare 28 und 30) und sich selbst in den Besitz der Sache zu bringen.