19 VZG nur bis zur Stellung des Verwertungsbegehrens. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Rechtswohltat, dass der Schuldner in seiner eigenen Wohnung verbleiben darf, im Pfändungsverfahren nur bis zur Stellung des Verwertungsbegeh- rens gelten soll und im Pfandverwertungsverfahren bis zum Steigerungs- zugschlag. Ein sachlich haltbarer Grund für eine solche Unterscheidung ist nicht auszumachen. b) Dass das Räumungsverbot von Art.