Vorliegend handelt es sich um ein Pfandverwertungsverfah- ren. Art. 101 VZG bestimmt diesbezüglich unter dem Abschnitt II. Ver- wertung, das heisst von der Stellung des Verwertungsbegehrens an, dass das Betreibungsamt in gleicher Weise wie im Pfändungsverfahren für die Verwaltung sorgt, und verweist unter anderem auf Art. 16ff. VZG. In- soweit damit auf Art. 19 VZG verwiesen wird, ist dies systemwidrig, gilt doch wie gesehen im Pfändungsverfahren Art. 19 VZG nur bis zur Stellung des Verwertungsbegehrens.