dem 125 Abschnitt I. Pfändung. Dass nun der Schuldner nicht aus seiner Wohnung weggewiesen werden darf, wird im Pfändungsverfahren unter dem Ab- schnitt II. Verwertung (Art. 25-78 a) nirgends, weder ausdrücklich noch unter Verweisung auf Art. 19 VZG wiederholt. Der Anwendungsbereich der Norm beschränkt sich demzufolge im Pfändungsverfahren auf das Stadium nach dem Pfändungsvollzug bis zur Stellung des Verwertungs- begehrens (Art. 116 SchKG und Art. 25 VZG). «Bis zur Verwertung» im Sinne von Art. 19 VZG meint demnach bis zur Stellung des Verwertungs- begehrens. Vorliegend handelt es sich um ein Pfandverwertungsverfah- ren.