19 VZG bedeute Steigerungszuschlag und sie sei bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt, in ihrer Ferienwohnung zu bleiben, steht dem bereits die richtig verstandene Systematik der VZG entgegen. Die bundesgerichtliche Verordnung über die Zwangsversteigerung von Grundstücken (VZG) behandelt: A. Verwertung im Pfändungsverfahren (Art. 8-84 a), B. Verwertung im Pfandverwer- tungsverfahren (Art. 85- 121) und C. Verwertung im Konkursverfahren (Art. 122-136). Diese drei verschiedenen Verwertungsverfahren sind je- weils in die Abschnitte I. Pfändung (beziehungsweise Vorverfahren), II. Verwertung und III. Verteilung unterteilt.