Dass die Räumung des Grundstücks durch den Schuldner spätestens mit dem Zuschlag an den Ersteigerer erfolgen muss, scheint klar, wird doch der Ersteigerer mit dem Zuschlag sofort Eigentümer (Art. 656 Abs. ZGB, Art. 66 Abs. 1 VZG) und ist als solcher - vorbehalten entgegenstehender Lasten im Lastenverzeichnis - befugt, die Sache sofort in Besitz zu nehmen (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Insofern die Beschwerdeführerin nun sinngemäss geltend macht, Verwertung im Sinne von Art. 19 VZG bedeute Steigerungszuschlag und sie sei bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt, in ihrer Ferienwohnung zu bleiben, steht dem bereits die richtig verstandene Systematik der VZG entgegen.