Der Begriff der «Verwertung» ist allerdings auslegungsbedürftig, da er nicht einen bestimmten Zeitpunkt im ganzen Verfahren festlegt. Die Verwertung ist ein Verfahrensabschnitt in der Vollstreckung, der mit der Stellung des Verwertungsbegehrens beginnt und mit der Verteilung endet (Art. 116 bis 150 SchKG). Dieser Verfahrensab- schnitt dauert bei der Verwertung von Grundstücken regelmässig mehrere Wochen oder Monate. Dass die Räumung des Grundstücks durch den Schuldner spätestens mit dem Zuschlag an den Ersteigerer erfolgen muss, scheint klar, wird doch der Ersteigerer mit dem Zuschlag sofort Eigentümer (Art. 656 Abs. ZGB, Art.