Aus den Erwägungen: Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf Art. 19 VZG, wonach sie nicht veranlasst werden könne, die Wohnung vor der Verwer- tung zu räumen. a) Art. 101 VZG erklärt Art. 16 ff. VZG auch auf das Pfandverwer- tungsverfahren für anwendbar. Gemäss Art. 19 VZG kann der Schuldner bis zur Verwertung des Grundstücks weder zur Bezahlung einer Entschädi- gung für die von ihm benützten Wohn- und Geschäftsräume verpflichtet noch zu deren Räumung genötigt werden. Der Begriff der «Verwertung» ist allerdings auslegungsbedürftig, da er nicht einen bestimmten Zeitpunkt im ganzen Verfahren festlegt.