38 - Verwaltung der zu verwertenden Grundstücke; Stellung des Schuldners (Art. 19 VZG). - Das Recht des Schuldners, unentgeltlich in den von ihm benutzten Wohn- und Geschäftsräumen zu verbleiben, gilt nicht bis zum Steigerungszuschlag, sondern nur bis zur Stellung des Verwertungsbegehrens (Erw. a und b). - Art. 19 VZG erfasst nur die vom Schuldner tatsächlich persönlich und dauernd benutzten Wohn- und Geschäftsräume, nicht aber eine blosse Ferienwohnung (Erw. c).