{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-38_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ba77e30969d17f5668840d22abd165a706d64edf1fa80271f80cb3c14ec74532edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ba77e30969d17f5668840d22abd165a706d64edf1fa80271f80cb3c14ec74532edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_38", "Checksum": "c9bffceef53db8c78124fec88b7e0b69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:50", "Checksum": "91940088a8a4afa8ef3afc23f4d90c06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 38\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n126\nAufgrund dieser Betrachtungen zur Gesetzessystematik und zu\nden Anforderungen einer gehörigen Steigerungsvorbereitung ist unter\n«Verwer- tung» im Sinne von Art. 19 VZG die Stellung des\nVerwertungsbegehrens zu verstehen. Die Beschwerdeführerin kann sich\nsomit heute, nach Stellung des Verwertungsbegehrens am 15. Juni 1993\nund nach bereits erfolgter Publika- tion der Steigerung nicht mehr auf\nArt. 19 VZG berufen.\nc) Art. 19 VZG beschränkt das Räumungsverbot auf Wohn- und\nGeschäftsräume des Schuldners, die von ihm benützt werden. Gemäss\nBlSchK 1973 S. 151 f. kommt die Anwendung von Art. 19 VZG nicht\nin Frage, wenn der Schuldner die Liegenschaft nicht persönlich benützt.\nVor Erlass der VZG zählt Jaeger (Bundesgesetz betreffend\nSchuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1991, S. 320 N 8 zu Art.\n102 SchKG) zu den Verwaltungskompetenzen des Betreibungsamtes,\ndass dieses als Verwalter der Liegenschaft auch die Befugnis habe, den\nSchuldner jederzeit, nötigen- falls mit Polizeigewalt, von der\nLiegenschaft zu entfernen, wenn sein länge- res Verbleiben darauf mit\ndem ordnungsgemässen Gang des Betreibungs- verfahrens nicht mehr\nvereinbar ist. Darin kommt eine Rechtsgüterabwä- gung zum Ausdruck\nzwischen dem Interesse des Gläubigers an einer mög- lichst\nungehinderten Verwertung und an günstigen Bedingungen für einen\nhohen Verwertungserlös einerseits und dem Interesse des Schuldners,\nsolan- ge wie möglich in seiner Wohnung zu verbleiben, andererseits.\nIn einem Fall, in welchem der betriebene\nGrundpfandschuldner ausserhalb seiner Pfandliegenschaft eine\nWohnung gemietet hatte, hielt B1SchK 1947 S. 50 fest, dass er sich auf\nArt. 19 VZG berufen könnte, wenn er selbst in der Pfandliegenschaft\nwohnen würde. Umgekehrt ist daraus zu schliessen, dass jener, der\nseinen Lebensmittelpunkt anderswo hat, sich nicht auf Art. 19 VZG\nberufen kann. Der Schutzbereich von Art. 19 VZG beschränkt sich\ndemnach auf jene Räume im Eigentum des Schuldners, die dieser\npersönlich und dauernd als Wohn- und Geschäftsräume tatsächlich\nbenützt. Der Sinn von Art. 19 VZG ist darin zu erblicken, dass man\ndem Schuldner nicht vorzeitig, das heisst ohne Not aus der eigenen\nBehausung wegweist, weil jeder eine Wohnung im Sinne eines\nExistenzminimums braucht. Benutzt der Schuldner eine andere\nEigentums- oder Mietwohnung, ist somit kein Grund gegeben, ihn bei der\nVerwertung der Pfandliegenschaft zu schonen. Die Beschwerdeführerin\nwohnt in Gockhausen. Dort hat sie ihren Lebensmit- telpunkt; die\nPfandliegenschaft in Davos ist ihre Ferienwohnung, in der sie sich nur\nsporadisch aufhält. Hinsichtlich ihrer gepfändeten Ferienwohnung kann\nsie sich deshalb nicht auf Art. 19 VZG berufen.\nSchKG 41/94 Entscheid vom 30. August 1994\n127\n"}