{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-38_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ba77e30969d17f5668840d22abd165a706d64edf1fa80271f80cb3c14ec74532edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ba77e30969d17f5668840d22abd165a706d64edf1fa80271f80cb3c14ec74532edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_38", "Checksum": "c9bffceef53db8c78124fec88b7e0b69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:50", "Checksum": "91940088a8a4afa8ef3afc23f4d90c06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 38\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n38 - Verwaltung der zu verwertenden Grundstücke; Stellung\ndes Schuldners (Art. 19 VZG).\n- Das Recht des Schuldners, unentgeltlich in den von ihm\nbenutzten Wohn- und Geschäftsräumen zu verbleiben,\ngilt nicht bis zum Steigerungszuschlag, sondern nur bis\nzur Stellung des Verwertungsbegehrens (Erw. a und b).\n- Art. 19 VZG erfasst nur die vom Schuldner tatsächlich\npersönlich und dauernd benutzten Wohn- und Geschäftsräume, nicht aber eine blosse Ferienwohnung\n(Erw. c).\n\nAus den Erwägungen:\nDie Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf Art. 19\nVZG, wonach sie nicht veranlasst werden könne, die Wohnung vor der\nVerwer- tung zu räumen.\na) Art. 101 VZG erklärt Art. 16 ff. VZG auch auf das\nPfandverwer- tungsverfahren für anwendbar. Gemäss Art. 19 VZG kann\nder Schuldner bis zur Verwertung des Grundstücks weder zur Bezahlung\neiner Entschädi- gung für die von ihm benützten Wohn- und\nGeschäftsräume verpflichtet noch zu deren Räumung genötigt werden.\nDer Begriff der «Verwertung» ist allerdings auslegungsbedürftig, da er\nnicht einen bestimmten Zeitpunkt im ganzen Verfahren festlegt. Die\nVerwertung ist ein Verfahrensabschnitt in der Vollstreckung, der mit der\nStellung des Verwertungsbegehrens beginnt und mit der Verteilung\nendet (Art. 116 bis 150 SchKG). Dieser Verfahrensab- schnitt dauert bei\nder Verwertung von Grundstücken regelmässig mehrere Wochen oder\nMonate. Dass die Räumung des Grundstücks durch den Schuldner\nspätestens mit dem Zuschlag an den Ersteigerer erfolgen muss, scheint\nklar, wird doch der Ersteigerer mit dem Zuschlag sofort Eigentümer (Art.\n656 Abs. ZGB, Art. 66 Abs. 1 VZG) und ist als solcher - vorbehalten\nentgegenstehender Lasten im Lastenverzeichnis - befugt, die Sache sofort\nin Besitz zu nehmen (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Insofern die\nBeschwerdeführerin nun sinngemäss geltend macht, Verwertung im\nSinne von Art. 19 VZG bedeute Steigerungszuschlag und sie sei bis zu\ndiesem Zeitpunkt berechtigt, in ihrer Ferienwohnung zu bleiben, steht\ndem bereits die richtig verstandene Systematik der VZG entgegen. Die\nbundesgerichtliche Verordnung über die Zwangsversteigerung von\nGrundstücken (VZG) behandelt: A. Verwertung im Pfändungsverfahren\n(Art. 8-84 a), B. Verwertung im Pfandverwer- tungsverfahren (Art. 85-\n121) und C. Verwertung im Konkursverfahren (Art. 122-136). Diese\ndrei verschiedenen Verwertungsverfahren sind je- weils in die\nAbschnitte I. Pfändung (beziehungsweise Vorverfahren), II. Verwertung\nund III. Verteilung unterteilt. Art. 19 VZG steht unter den\nBestimmungen A. Verwertung im Pfändungsverfahren und dort unter\ndem\n125\nAbschnitt I. Pfändung. Dass nun der Schuldner nicht aus seiner\nWohnung weggewiesen werden darf, wird im Pfändungsverfahren\nunter dem Ab- schnitt II. Verwertung (Art. 25-78 a) nirgends, weder\nausdrücklich noch unter Verweisung auf Art. 19 VZG wiederholt. Der\nAnwendungsbereich der Norm beschränkt sich demzufolge im\nPfändungsverfahren auf das Stadium nach dem Pfändungsvollzug\nbis zur Stellung des Verwertungs- begehrens (Art. 116 SchKG und\nArt. 25 VZG). «Bis zur Verwertung» im Sinne von Art. 19 VZG meint\ndemnach bis zur Stellung des Verwertungs- begehrens. Vorliegend\nhandelt es sich um ein Pfandverwertungsverfah- ren. Art. 101 VZG\nbestimmt diesbezüglich unter dem Abschnitt II. Ver- wertung, das\nheisst von der Stellung des Verwertungsbegehrens an, dass das\nBetreibungsamt in gleicher Weise wie im Pfändungsverfahren für die\nVerwaltung sorgt, und verweist unter anderem auf Art. 16ff. VZG.\nIn- soweit damit auf Art. 19 VZG verwiesen wird, ist dies\nsystemwidrig, gilt doch wie gesehen im Pfändungsverfahren Art. 19\nVZG nur bis zur Stellung\ndes Verwertungsbegehrens. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb\ndie Rechtswohltat, dass der Schuldner in seiner eigenen Wohnung\nverbleiben darf, im Pfändungsverfahren nur bis zur Stellung des\nVerwertungsbegeh- rens gelten soll und im\nPfandverwertungsverfahren bis zum Steigerungs- zugschlag. Ein\nsachlich haltbarer Grund für eine solche Unterscheidung ist nicht\nauszumachen.\nb) Dass das Räumungsverbot von Art. 19 VZG nur bis zum\nZeit- punkt der Stellung des Verwertungsbegehrens gelten kann, ergibt\nsich auch aus Überlegungen zum Zweck der betreibungsamtlichen\nLiegenschaftsver- waltung und zu den notwendigen\nVorbereitungshandlungen für die Verstei- gerung. Das\nVollstreckungsrecht geht gleichermassen für Mobilien und Immobilien\ndavon aus, dass mit der Stellung des Verwertungsbegehrens die\nPfandsache jedenfalls in den Gewahrsam des Betreibungsamtes zu\nnehmen ist. Ist die Pfandsache im Besitze des Schuldners, hat sie das Amt\nwegzuneh- men (BGE 71 III 120, Formulare 28 und 30) und sich selbst\nin den Besitz der Sache zu bringen. Das Betreibungsamt hat so zu\nhandeln, wie wenn es selbst Eigentümerin wäre (W. Hohl, Anleitung für\ndie betreibungsrechtliche Zwangsvollstreckung von Grundstücken, S. 17\nc). Die Inbesitznahme durch das Betreibungsamt ist eine Sicherungsund Vorbereitungsmassnahme, die dem Erhalt der Sache dient und mit\nder dem Ersteigerer mit dem Zuschlag nicht nur Eigentum, sondern\nauch Besitz verschafft werden kann. Zur ordnungsgemässen\nVorbereitung der Versteigerung und um Bestreben, mit der\nVersteigerung einen möglichst hohen Erlös zu erzielen, gehört des\nweiteren, dass das Betreibungsamt den Interessenten das Objekt\nungehin- dert und in jenem Zustand vorführen kann, in dem es der\nErsteigerer erwerben wird. Mit diesen Anforderungen verträgt sich\noffensichtlich nicht, dass der Schuldner selbst und seine Fahrhabe in der\nWohnung verbleiben.\n\n"}