Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 24 Rz 67 ff. insbesondere FN 96) Diese Rechnung ist für die sieben Monate Juni bis Dezember 93 zu machen, wobei NG1 den vorstehend in Erw. 2b am Ende ermittelten Beträ- gen entspricht. bb) Summe 1 ist grösser als Summe 2, d.h. der bei P. ohne Eingriff in seinen Notbedarf verarrestierbare Betrag ist grösser als der Betrag, für welchen Frau P. einen Anspruch auf Eingriff in den Notbedarf von P. hat. Die verarrestierbare Forderung wird diesfalls durch Summe 1 begrenzt. SchKG 30/94 Entscheid vom 15. Juni 1994 125