5). b) Um festzustellen, wie weit P.'s Kapitalabfindung mit einem Arrest belegt werden kann, ist demnach folgendermassen vorzugehen: - Ermittlung der Summe, welche bei Beachtung des Notbedarfs von P. pfändbar beziehungsweise verarrestierbar ist (Summe 1). - Ermittlung der Summe, für welche Frau P. Anspruch auf Eingriff in den Notbedarf von P. hat (Summe 2). Ermittlung Summe 1 (vgl. BGE 115 III 50 Erw. c) Ausgangspunkt ist die monatliche Rente, welche der Schuldner mit der Kapitalabfindung hätte erwerben können (in casu: Fr. 658.30) plus sein übriges Einkommen (vorliegend wohl vor allem die AHV-Rente).