Der (möglicherweise) absolut unpfändbare Teil dieser Fr. 11 849.40 braucht nun nicht bestimmt zu werden, zumal von der Kapitalabfindung über Fr. 99 899.25 (Wert Oktober 89) vorliegend bloss die Verarrestierung von Fr. 55 000.- zur Diskussion steht. 2. a) Alterspensionen unterliegen - gleichgültig ob sie in der Form von Renten oder als Kapitalabfindung ausgerichtet werden - der beschränkten Pfändbarkeit beziehungsweise Arrestierbarkeit von Art. 93 in Verbindung mit Art. 275 SchKG (BGE 113 III14 f. Erw. 4; 115 III 48 Erw. b in fine).