123 zahlten Kapitalabfindung von Fr. 99 899.25 hätte P. eine monatliche Rente von Fr. 658.30 erwerben können (vgl. Schreiben der Rhätischen Bahn vom 5. Oktober 1989). Während den erwähnten 18 Monaten wäre ihm folglich eine Rente in der Höhe von insgesamt Fr. 11 849.40 ausbezahlt worden. Der (möglicherweise) absolut unpfändbare Teil dieser Fr. 11 849.40 braucht nun nicht bestimmt zu werden, zumal von der Kapitalabfindung über Fr. 99 899.25 (Wert Oktober 89) vorliegend bloss die Verarrestierung von Fr. 55 000.- zur Diskussion steht.