4 und BGE 118 III 17 Erw l a). Ob dem so ist, kann indessen offen gelassen werden, denn dieser Teil wird durch den vorliegenden Arrest jedenfalls nicht tangiert: P. hat 24. April 1991 sein 65. Altersjahr zurückgelegt. Die Rente, welche er ab diesem Zeitpunkt erhalten hätte, beziehungsweise der entsprechende Teilbetrag der Kapitalabfindung ist damit - unabhängig von einer allfälligen Körperverletzung oder Gesundheitsstörung - als Alterspension im Sinne von Art. 93 SchKG zu behandeln (BGE 118 III 18 Erw. b). Zwischen der vorzeitigen Pensionierung (31. Oktober 1989) und dem Erreichen des 65. Altersjahres liegen rund 18 Monate. Mit der ausbe-