Der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Arrestbefehl wurde am 28. April 1994 - also zwei Tage nach Mitteilung der vorerwähnten Entscheidung - erlassen. Nach dem Gesagten steht für die Aufsichtsbehörde fest, dass die bis zu einem Betrag von Fr. 55 000.- verarrestierte Summe aus der am 2. November 1989 ausbezahlten Kapitalabfindung stammt. b) Wie bereits im Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 21. März 1994 angedeutet (vgl. BGE 78 III 108 f. Erw. 1), ist möglicherweise ein Teil der Kapitalabfindung absolut unpfändbar (vgl. aber auch BGE 113 III 14 Erw. 4 und BGE 118 III 17 Erw l a).