Oktober 1991 geht nun hervor, dass zu den verarrestierten Vermögenswerten unter anderem ein Depot mit einer Geldmarktbuchforderung der EDC in der Höhe von nominal Fr. 90 000.- gehört. Mit Entscheid vom 21. März 1994, mitgeteilt am 26. April 1994, wurde der vorerwähnte Arrest (sowie ein weiterer, im April 1992 erwirkter Arrest) aufgehoben beziehungsweise ihr Dahinfallen festgestellt. Der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Arrestbefehl wurde am 28. April 1994 - also zwei Tage nach Mitteilung der vorerwähnten Entscheidung - erlassen.