10 SchKG) oder ob sie beschränkt pfändbar ist (Art. 93 SchKG). a) P. wurde anlässlich seiner vorzeitigen Pensionierung am 2. November 1989 von der Rhätischen Bahn eine Kapitalabfindung in der Höhe von Fr. 99 899.25 ausbezahlt, und zwar auf ein neu eröffnetes Konto bei der SKA. Am 20. November 1989 erwarb P. mit Mitteln aus dem erwähnten Konto Geldmarktbuchforderungen der EDC in der Höhe von nominal Fr. 90 000.-. Die entsprechenden Konti bei der SKA wurden bereits wenige Tage später, nämlich mit Arrestbefehl vom 18. Dezember 1989 (Arrestsumme Fr. 70 350.-) beziehungsweise mit dessen Vollzug, der Verfügungsbefugnis von P. weitgehend entzogen. Aus einem Schreiben der SKA vom 7.