122 sei der entsprechende Betrag gestützt auf Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar. Frau P. behauptet demgegenüber, die erwähnte Kapitalabfindung sei mit den übrigen Ersparnissen von P. vermischt worden, so dass der verarrestierte Betrag nicht mehr mit der erwähnten Abfindung identisch sei; jedenfalls aber wäre letztere gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar. Aufgrund der gemachten Einwände gilt es vorab zu prüfen, ob der verarrestierte Geldbetrag Teil der Kapitalabfindung bildet. Ist diese Frage zu bejahen, gilt es zu untersuchen, ob diese Kapitalabfindung ganz oder teilweise unpfändbar (Art. 92 Ziff. 10 SchKG) oder ob sie beschränkt pfändbar ist (Art. 93 SchKG).