Auch dem Inhalt von Formular VZG 9 kann nicht entnommen werden, dass die Mitteilung des Lastenverzeichnisses zwei verschiedene Grundstücke betrifft. Ebensowenig liegt eine Zustellung mit Gerichtsurkunde vor, auf der der Inhalt der Sendung einzeln oder gesamt- haft angegeben wäre. Es fehlen demnach jegliche konkrete Hinweise, welche die Vermutung stützten, dass dem Beschwerdeführer beide Lastenverzeich- nisse mitgeteilt wurden. Kann ein entsprechender Beweis nicht geführt wer- den, ist die Beschwerde in diesem Punkt wegen Verletzung von Art. 37/40 VZG gutzuheissen. Das Betreibungsamt wird angewiesen, das Lastenverzeichnis betreffend Grundstück Parzelle Nr. 267/