Das Betreibungsamt hat im Bestreitungsfalle nicht nur die Tatsache des Empfangs der Mitteilung an sich sowie den Zeitpunkt des Empfangs zu beweisen, sondern bei gleichzeitiger Mitteilung mehrerer Dokumente, dass der Adressat alle erhalten hat. Über die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Betroffenen, er habe die Mitteilung nicht erhalten, sind hier - entgegen der Meinung der Vorinstanz - keine Mutmassungen anzustellen ( BlSchK 1938 Nr. 2). Durch den Postempfangsschein bewiesen ist nur, dass das Betrei- bungsamt der Post eine eingeschriebene Briefpostsendung für den Be- schwerdeführer übergeben hat.