{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-37_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea11c631a0773fad0660a7c2ea31abb3711fa1a29e2ca9874366509e1133888dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea11c631a0773fad0660a7c2ea31abb3711fa1a29e2ca9874366509e1133888dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_37", "Checksum": "93832ad76a96c6a956d16fa1c2e21954"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:47", "Checksum": "c017dee33ad47788d78e17ea5a73e31a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 37\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 123\nzahlten Kapitalabfindung von Fr. 99 899.25 hätte P. eine monatliche Rente\nvon Fr. 658.30 erwerben können (vgl. Schreiben der Rhätischen Bahn vom\n5. Oktober 1989). Während den erwähnten 18 Monaten wäre ihm folglich\neine Rente in der Höhe von insgesamt Fr. 11 849.40 ausbezahlt worden. Der\n(möglicherweise) absolut unpfändbare Teil dieser Fr. 11 849.40 braucht nun\nnicht bestimmt zu werden, zumal von der Kapitalabfindung über Fr.\n99 899.25 (Wert Oktober 89) vorliegend bloss die Verarrestierung von Fr.\n55 000.- zur Diskussion steht.\n2. a) Alterspensionen unterliegen - gleichgültig ob sie in der Form\nvon Renten oder als Kapitalabfindung ausgerichtet werden - der beschränkten Pfändbarkeit beziehungsweise Arrestierbarkeit von Art. 93 in\nVerbindung mit Art. 275 SchKG (BGE 113 III14 f. Erw. 4; 115 III 48 Erw.\nb in fine). Die Pfändung beziehungsweise die Verarrestierung einer gepfändeten Kapitalabfindung erstreckt sich wie die Lohnpfändung - über ein\nJahr (BGE 115 III 50 Erw. c). Vorliegend gilt es zusätzlich zu beachten, dass\nsich der Unterhaltsschuldner für Unterhaltsforderungen - welche innerhalb\neines Jahres vor Zustellung des Zahlungsbefehls verfallen sind einen Eingriff ins Existenzminimum gefallen lassen muss (BGE 87 III 7 ff.), falls die\nGläubigerin zur Deckung ihres eigenen Notbedarfs auf die Beiträge des\nSchuldners angewiesen ist (BGE 105 III 55 Erw. 5).\nb) Um festzustellen, wie weit P.'s Kapitalabfindung mit einem Arrest belegt werden kann, ist demnach folgendermassen vorzugehen:\n- Ermittlung der Summe, welche bei Beachtung des Notbedarfs von P.\npfändbar beziehungsweise verarrestierbar ist (Summe 1).\n- Ermittlung der Summe, für welche Frau P. Anspruch auf Eingriff in den\nNotbedarf von P. hat (Summe 2).\nErmittlung Summe 1 (vgl. BGE 115 III 50 Erw. c)\nAusgangspunkt ist die monatliche Rente, welche der Schuldner mit\nder Kapitalabfindung hätte erwerben können (in casu: Fr. 658.30) plus sein\nübriges Einkommen (vorliegend wohl vor allem die AHV-Rente). Sodann\nwird das Betreibungsamt den monatlichen Notbedarf des Schuldners zu\nermitteln haben. Die bei Beachtung des Notbedarfs verarrestierbare Summe\n(für ein Jahr) entspricht der mit 12 multiplizierten Differenz zwischen dem\nersterwähnten - und dem letzterwähnten Betrag. Kurz:\nSumme 1 = 12 x [(Fr. 658.30 + übriges Einkommen) - Notbedarf]\nErmittlung Summe 2\nUm zu ermitteln, für welche Summe Frau P. Anspruch auf Eingriff\nin den Notbedarf von P. hat, ist zunächst Frau P.'s monatlicher, nicht\ngedeckter Notbedarf für 1993 zu berechnen (Notbedarf minus Einkünfte).\nDer Zahlungsbefehl wurde P. im vorliegenden Verfahren am 11. Mai 1994\nzugestellt; Frau P.'s Anspruch auf Eingriff ins Existenzminimum von P.\nbeschränkt sich somit auf jene Unterhaltsforderungen, welche nach dem\n\n124\n11. Mai 1993 fällig geworden sind (Fälligkeit innerhalb eines Jahres\nseit Zustellung Zahlungsbefehls). Die Summe 2 errechnet sich bei\nBeachtung dieser Prämissen folgendermassen:\nJuni 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 1200.- .....\nJuli 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 1200.- .....\nAugust 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 1200.- .....\nSeptember 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 1000.- .....\nOktober 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 800.- .....\nNovember 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 800.- .....\nDezember 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 800.- . . . . .\nTotal = Summe 2\nc) Nach Ermittlung dieser zwei Summen ist zu unterscheiden,\nob Summe 1 kleiner ist als Summe 2 (nachstehend Erw. aa) oder ob\nSumme 1 grösser ist als Summe 2 (nachstehend Erw. bb).\naa) Summe 1 ist kleiner als Summe 2, d.h. der bei P. ohne Eingriff\nin seinen Notbedarf verarrestierbare Betrag ist kleiner als der Betrag für\nwelchen Frau P. einen Anspruch auf Eingriff in den Notbedarf von P.\nhat. Diesfalls sollen der Schuldner und die Gläubigerin eine\nverhältnismässig gleiche Einbusse betreffend ihren Notbedarf in Kauf\nnehmen; der der Unterhaltsgläubigerin monatlich zustehende Teilbetrag\nerrechnet sich fol- gendermassen:\npfändbare Quote = E x NG1 : (NGI + Nsch)\nwobei: E = gesamtes monatliches Einkommen Schuldner\nNGI = der monatlich als Notbedarf beanspruchte Teil des Unterhaltsbeitrages der Gläubigerin\nNsCh = monatlicher Notbedarf des Schuldners\n(vgl. Amonn K., Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,\n5. Aufl., Bern 1993, § 23 N 57 ff.; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung\nund Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1984,\n§ 24 Rz 67 ff. insbesondere FN 96)\nDiese Rechnung ist für die sieben Monate Juni bis Dezember 93\nzu machen, wobei NG1 den vorstehend in Erw. 2b am Ende ermittelten\nBeträ- gen entspricht.\nbb) Summe 1 ist grösser als Summe 2, d.h. der bei P. ohne\nEingriff in seinen Notbedarf verarrestierbare Betrag ist grösser als der\nBetrag, für welchen Frau P. einen Anspruch auf Eingriff in den\nNotbedarf von P. hat. Die verarrestierbare Forderung wird diesfalls\ndurch Summe 1 begrenzt.\nSchKG 30/94 Entscheid vom 15. Juni 1994\n\n125\n"}