{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-37_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea11c631a0773fad0660a7c2ea31abb3711fa1a29e2ca9874366509e1133888dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea11c631a0773fad0660a7c2ea31abb3711fa1a29e2ca9874366509e1133888dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_37", "Checksum": "93832ad76a96c6a956d16fa1c2e21954"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:47", "Checksum": "c017dee33ad47788d78e17ea5a73e31a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 37\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nhat nötigenfalls das Betreibungsamt zu beweisen (B1SchK 1938 Nr. 2,\n1945 Nr. 83, 1950 Nr. 18; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und\nKonkurs\nnach Schweizerischem Recht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 14 Rz\n12; Gillieron, a.a.O., S. 101, § 1 A; Jeker, a.a.O., S. 30; Amonn, a.a.O.,\n§ 12 N 4). Das Betreibungsamt hat im Bestreitungsfalle nicht nur die\nTatsache des Empfangs der Mitteilung an sich sowie den Zeitpunkt des\nEmpfangs zu beweisen, sondern bei gleichzeitiger Mitteilung mehrerer\nDokumente, dass\nder Adressat alle erhalten hat. Über die Glaubwürdigkeit der Aussagen\ndes Betroffenen, er habe die Mitteilung nicht erhalten, sind hier -\nentgegen der Meinung der Vorinstanz - keine Mutmassungen\nanzustellen ( BlSchK 1938 Nr. 2). Durch den Postempfangsschein\nbewiesen ist nur, dass das Betrei- bungsamt der Post eine\neingeschriebene Briefpostsendung für den Be- schwerdeführer\nübergeben hat. Darüber, welche Dokumente sich in dieser Postsendung\nbefanden, kann den Akten nichts entnommen werden. Na- mentlich\nfehlt ein Begleitbrief, aus dem der genaue Inhalt der Postsendung\nhervorgeht, oder ein Beilagenverzeichnis zum Formular VZG 9\n(Mitteilung des Lastenverzeichnisses). Auch dem Inhalt von Formular\nVZG 9 kann nicht entnommen werden, dass die Mitteilung des\nLastenverzeichnisses zwei verschiedene Grundstücke betrifft.\nEbensowenig liegt eine Zustellung mit Gerichtsurkunde vor, auf der der\nInhalt der Sendung einzeln oder gesamt- haft angegeben wäre. Es fehlen\ndemnach jegliche konkrete Hinweise, welche die Vermutung stützten,\ndass dem Beschwerdeführer beide Lastenverzeich- nisse mitgeteilt\nwurden. Kann ein entsprechender Beweis nicht geführt wer- den, ist die\nBeschwerde in diesem Punkt wegen Verletzung von Art. 37/40 VZG\ngutzuheissen. Das Betreibungsamt wird angewiesen, das Lastenverzeichnis betreffend Grundstück Parzelle Nr. 267/ Plan 8 mitzuteilen.\nSchKG 33/94 Entscheid vom 6. Juli\n1994\n\n37 - Pfändbarkeit bzw. Verarrestierbarkeit einer Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge (Art. 93, Art. 275 SchKG).\n- Beschränkte Pfändbarkeit der bei der vorzeitigen Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen ausbezahlten Kapitalabfindung nach erfülltem 65. Altersjahr\n(Erw. 1).\n- Berechnung des pfändbaren Betrages bei einer Pfändung für Unterhaltsansprüche (Erw. 2).\n\n121\nErwägungen:\n1. P. macht geltend, bei dem verarrestierten Geldbetrag handle\nes sich um eine Kapitalabfindung, welche ihm infolge der aus\ngesundheitlichen Gründen erfolgten vorzeitigen Pensionierung\nausbezahlt worden sei; somit\n\n122\nsei der entsprechende Betrag gestützt auf Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar. Frau P. behauptet demgegenüber, die erwähnte Kapitalabfindung sei\nmit den übrigen Ersparnissen von P. vermischt worden, so dass der verarrestierte Betrag nicht mehr mit der erwähnten Abfindung identisch sei; jedenfalls aber wäre letztere gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar.\nAufgrund der gemachten Einwände gilt es vorab zu prüfen, ob der\nverarrestierte Geldbetrag Teil der Kapitalabfindung bildet. Ist diese Frage\nzu bejahen, gilt es zu untersuchen, ob diese Kapitalabfindung ganz oder\nteilweise unpfändbar (Art. 92 Ziff. 10 SchKG) oder ob sie beschränkt\npfändbar ist (Art. 93 SchKG).\na) P. wurde anlässlich seiner vorzeitigen Pensionierung am 2. November 1989 von der Rhätischen Bahn eine Kapitalabfindung in der Höhe\nvon Fr. 99 899.25 ausbezahlt, und zwar auf ein neu eröffnetes Konto bei der\nSKA. Am 20. November 1989 erwarb P. mit Mitteln aus dem erwähnten\nKonto Geldmarktbuchforderungen der EDC in der Höhe von nominal Fr.\n90 000.-. Die entsprechenden Konti bei der SKA wurden bereits wenige\nTage später, nämlich mit Arrestbefehl vom 18. Dezember 1989 (Arrestsumme Fr. 70 350.-) beziehungsweise mit dessen Vollzug, der Verfügungsbefugnis von P. weitgehend entzogen. Aus einem Schreiben der SKA vom 7.\nOktober 1991 geht nun hervor, dass zu den verarrestierten Vermögenswerten unter anderem ein Depot mit einer Geldmarktbuchforderung der EDC\nin der Höhe von nominal Fr. 90 000.- gehört. Mit Entscheid vom 21. März\n1994, mitgeteilt am 26. April 1994, wurde der vorerwähnte Arrest (sowie ein\nweiterer, im April 1992 erwirkter Arrest) aufgehoben beziehungsweise ihr\nDahinfallen festgestellt. Der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende\nArrestbefehl wurde am 28. April 1994 - also zwei Tage nach Mitteilung der\nvorerwähnten Entscheidung - erlassen. Nach dem Gesagten steht für die\nAufsichtsbehörde fest, dass die bis zu einem Betrag von Fr. 55 000.- verarrestierte Summe aus der am 2. November 1989 ausbezahlten Kapitalabfindung stammt.\nb) Wie bereits im Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom\n21. März 1994 angedeutet (vgl. BGE 78 III 108 f. Erw. 1), ist möglicherweise\nein Teil der Kapitalabfindung absolut unpfändbar (vgl. aber auch BGE 113\nIII 14 Erw. 4 und BGE 118 III 17 Erw l a). Ob dem so ist, kann indessen\noffen gelassen werden, denn dieser Teil wird durch den vorliegenden Arrest\njedenfalls nicht tangiert: P. hat 24. April 1991 sein 65. Altersjahr zurückgelegt. Die Rente, welche er ab diesem Zeitpunkt erhalten hätte, beziehungsweise der entsprechende Teilbetrag der Kapitalabfindung ist damit - unabhängig von einer allfälligen Körperverletzung oder Gesundheitsstörung -\nals Alterspension im Sinne von Art. 93 SchKG zu behandeln (BGE 118 III\n18 Erw. b). Zwischen der vorzeitigen Pensionierung (31. Oktober 1989) und\ndem Erreichen des 65. Altersjahres liegen rund 18 Monate. Mit der ausbe-\n\n"}