Durch den Postempfangsschein bewiesen ist nur, dass das Betrei- bungsamt der Post eine eingeschriebene Briefpostsendung für den Be- schwerdeführer übergeben hat. Darüber, welche Dokumente sich in dieser Postsendung befanden, kann den Akten nichts entnommen werden. Na- mentlich fehlt ein Begleitbrief, aus dem der genaue Inhalt der Postsendung hervorgeht, oder ein Beilagenverzeichnis zum Formular VZG 9 (Mitteilung des Lastenverzeichnisses). Auch dem Inhalt von Formular VZG 9 kann nicht entnommen werden, dass die Mitteilung des Lastenverzeichnisses zwei verschiedene Grundstücke betrifft.