134 SchKG und Art. 40 VZG wurde mit der 18-tägigen Frist zwischen Publikation und Steigerung genügend berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensfristen geltend macht, ist seine Beschwerde demzufolge abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das Lastenverzeichnis für die zu versteigernde Parzelle 267 sei ihm nicht zugestellt worden. Gemäss Art. 37 Abs. 1 VZG ist das Lastenverzeichnis allen Grundpfandgläubigern mitzuteilen. Der Beschwerdeführer ist Grundpfandgläubiger an beiden zu versteigernden Grundstücken