Betreibungsamtes ist auch die 14-tägige Frist von Art. 31 VZG hier nicht anwendbar, da keine Einstellung der Versteigerung im technischen Sinne von Art. 41 VZG vorausging, sondern nur eine Verschiebung des Versteige- rungstermines. Die Publikation der auf den 21. Juni 1994 angesetzten Steigerung erfolgte im Amtsblatt des 3. Juni 1994. Achtzehn Tage sind rechtzeitig im vorgenannten Sinne; der Beschwerdeführer macht jedenfalls zu Recht nicht geltend, eine 18- tägige Publikationsfrist sei geeignet, das Verwertungsergebnis negativ zu beeinflussen, und Anhaltspunkte hiefür sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch die 10-tägige Bestreitungsfrist von Art. 134 SchKG und Art.