138 Abs. 1 SchKG, wonach die Steigerung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu machen ist, findet keine Anwendung für die Publikation einer zweiten Versteigerung nach Verschiebung eines ersten Versteigerungstermines. Muss eine bereits angesetzte Versteigerung verschoben werden, so genügt es, wenn der neue Steigerungstermin in Nachachtung von Art. 125 Abs. 2 SchKG derart rechtzeitig bekanntgege- ben wird, dass ein bestmögliches Verwertungsergebnis erzielt werden kann. Eine Minimalfrist für die Publikation des zweiten Steigerungstermines vor dem Steigerungstag gibt es in einem solchen Fall jedoch nicht (BGE 119 III 27f.; Jaeger, a.a.O., N 2 zu Art. 138 SchKG). Entgegen der Auffassung des