34 SchKG jedenfalls nicht zu wiederholen (vgl. BGE 112 III 84). Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. 3. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der Publika- tionsfrist von Art. 138 Abs. 1 SchKG. Der Beschwerdeführer irrt. Die Bestimmung von Art. 138 Abs. 1 SchKG, wonach die Steigerung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu machen ist, findet keine Anwendung für die Publikation einer zweiten Versteigerung nach Verschiebung eines ersten Versteigerungstermines.