119 schwerdeführer direkt zugestellt werden können. Die Frage braucht aber zumindest für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht abschliessend beantwortet zu werden, weil erwiesen ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert nützlicher Frist in den Besitz der Dokumente gelangt ist und innert der gesetzlichen Beschwerdefrist Beschwerde erhoben hat. Damit ist ein allfälliger Mangel bei der Mitteilung geheilt. Bei fehlen- dem Rechtsschutzinteresse ist eine mangelhafte Zustellung beziehungsweise Mitteilung im Sinne von Art. 34 SchKG jedenfalls nicht zu wiederholen (vgl. BGE 112 III 84).