Auf der anderen Seite ist einwandfrei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Ernennung seines Vertreters gegenüber dem Betreibungsamt am 25. Februar 1994 mehrmals unwidersprochen duldete, dass das Betreibungsamt am 4. und 14. März 1994 die korrigierten Lastenverzeichnisse und Steigerungsbedingungen nur ihm persönlich zustellte. Erfolgte seitens des Beschwerdeführers dagegen kein Widerspruch, erhebt sich die Frage, ob nicht das Betreibungsamt deshalb in guten Treuen weiterhin davon ausgehen durfte, dass die Mitteilungen rechtswirksam an den Be-