Obwohl nicht zu übersehen ist, dass durch den Wechsel des Mitteilungsempfängers mitten im Verwertungsverfahren eine Unsicherheit des Betreibungsamtes entstanden sein mag, wären daher grundsätzlich die Mitteilungen und Betreibungsurkunden ab dem 25. Februar 1994 dem Rechtsvertreter L. zuzustellen gewesen. Auf der anderen Seite ist einwandfrei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Ernennung seines Vertreters gegenüber dem Betreibungsamt am 25. Februar 1994 mehrmals unwidersprochen duldete, dass das Betreibungsamt am 4. und 14. März 1994 die korrigierten Lastenverzeichnisse und Steigerungsbedingungen nur ihm persönlich zustellte.