Aus dieser Anwaltsvollmacht dürfte also eine genügende Spezialermächtigung des Anwalts zur Entgegennahme von Mitteilungen und Betreibungsurkunden an den Beschwerdeführer im Grundpfandverwertungsverfahren gegen A. hervorgehen. Obwohl nicht zu übersehen ist, dass durch den Wechsel des Mitteilungsempfängers mitten im Verwertungsverfahren eine Unsicherheit des Betreibungsamtes entstanden sein mag, wären daher grundsätzlich die Mitteilungen und Betreibungsurkunden ab dem 25. Februar 1994 dem Rechtsvertreter L. zuzustellen gewesen.