Namentlich der von seinem Wohnsitz Abwesende ist darauf angewiesen, dass seine Rechte auch während seiner Abwesenheit wahrgenommen werden können. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Forderungseingabe vom 25. Januar 1994 an das Betreibungsamt persönlich und in eigenem Namen veranlasst. Am 25. Februar 1994 hat Rechtsanwalt L. namens und im Auftrag des Beschwerdeführers und unter Beigabe einer Spezialvollmacht (Anwaltsvollmacht des St. Gallischen Anwaltsverbandes) beim Betreibungsamt die Richtigkeit des Lastenverzeichnisses bestritten. Die Vollmacht nimmt Bezug auf die Betreibung gegen A. und die Versteigerung von Parzelle 267 und Parzelle 11 im Grundbuch der Gemeinde X.