O., S. 39) davon auszugehen, dass unter den genannten Voraussetzungen das Betreibungsamt nicht nur die Zustellung/Mitteilung an den vertraglichen Vertreter vornehmen darf, sondern hierzu verpflichtet ist. Das Betreibungsamt kann in diesem Falle nicht mehr nach Gutdünken verfahren. Hat der Betroffene dem Betreibungsamt in einer bestimmten Angelegenheit seinen Vertreter unzweideutig benannt, so muss er sich zur Wahrung seiner Rechte darauf verlassen können, dass sich das Betreibungsamt daran hält. Dies gebietet der Vertrauensschutz. Namentlich der von seinem Wohnsitz Abwesende ist darauf angewiesen, dass seine Rechte auch während seiner Abwesenheit wahrgenommen werden können.