118 abgegeben werden dürfen, wenn der Schuldner den Vertreter gegenüber dem Betreibungsamt ausdrücklich als solchen zu diesem Zweck bezeichnet oder wenn diesem eine Generalvollmacht erteilt wurde (BGE 43 III 22; Gilliéron, a.a.O., S. 104). Entsprechendes muss auch für Mitteilungen im Sinne von Art. 34 SchKG gelten, und zwar auch dann, wenn es sich um Mitteilungen an die Adresse des Gläubigers oder anderer Beteiligter handelt. Ferner ist entgegen Jeker (a.a.O., S. 39) davon auszugehen, dass unter den genannten Voraussetzungen das Betreibungsamt nicht nur die Zustellung/Mitteilung an den vertraglichen Vertreter vornehmen darf, sondern hierzu verpflichtet ist.