Aus den Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Vorschriften über die Zustellung von Betreibungsurkunden beziehungsweise von Mitteilungen des Betreibungsamtes. Da das Betreibungsamt gewusst habe, dass Rechtsanwalt L. ihn vertrete, hätten die entsprechenden Dokumente und Mitteilungen dem Rechtsvertreter zugestellt werden müssen. Das Gesetz behandelt in Art. 64-66 SchKG nur die Zustellungen von Betreibungsurkunden an den Schuldner. Was in Abgrenzung zu den Mitteilungen gemäss Art. 34 SchKG unter Betreibungsurkunde zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht.