138 Abs. 1 SchKG). Für die Publikation des neuen Steigerungstermins bei Verschiebung der Steigerung gilt die Monatsfrist des Art. 138 Abs. 1 SchKG nicht (Erw. 3). -Mitteilung des Lastenverzeichnisses (Art. 37 VZG); Beweis. Die Zustellung ist vom Betreibungsamt zu beweisen, das bei der Zustellung mehrerer Urkunden auch hiefür den Beweis erbringen muss (Erw. 4).