36 -Zustellung von Betreibungsurkunden und Mitteilungen (Art. 64ff., Art. 34 SchKG) an gewillkürte Vertreter der Betreibungsparteien. Verpflichtung des Betreibungsamtes zur Zustellung an den ihm bekanntgegebenen gewillkürten Vertreter. Heilung der mangelhaften Zustellung an den Vertretenen statt an den Vertreter, wenn die Rechte des Vertretenen trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt worden sind (Erw. 1). - Publikation der Steigerung; Frist (Art. 138 Abs. 1 SchKG).