{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-36_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c89846b77c74e71ae57b821f21c1ba554a9ff1a31d23ca0b2515488a7da350c9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c89846b77c74e71ae57b821f21c1ba554a9ff1a31d23ca0b2515488a7da350c9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_36", "Checksum": "63e9cfc56ae7919c857a48c7559776fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:45", "Checksum": "24f521b285d71ffce069423c8eaf22a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 36\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 119\nschwerdeführer direkt zugestellt werden können. Die Frage braucht aber\nzumindest für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht abschliessend\nbeantwortet zu werden, weil erwiesen ist, dass der Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers innert nützlicher Frist in den Besitz der Dokumente\ngelangt ist und innert der gesetzlichen Beschwerdefrist Beschwerde\nerhoben hat. Damit ist ein allfälliger Mangel bei der Mitteilung geheilt.\nBei fehlen- dem Rechtsschutzinteresse ist eine mangelhafte Zustellung\nbeziehungsweise Mitteilung im Sinne von Art. 34 SchKG jedenfalls\nnicht zu wiederholen (vgl. BGE 112 III 84). Insoweit ist die Beschwerde\nunbegründet.\n3. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der\nPublika- tionsfrist von Art. 138 Abs. 1 SchKG. Der Beschwerdeführer\nirrt. Die Bestimmung von Art. 138 Abs. 1 SchKG, wonach die\nSteigerung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu machen ist, findet\nkeine Anwendung für die Publikation einer zweiten Versteigerung nach\nVerschiebung eines ersten Versteigerungstermines. Muss eine bereits\nangesetzte Versteigerung verschoben werden, so genügt es, wenn der\nneue Steigerungstermin in Nachachtung von Art. 125 Abs. 2 SchKG\nderart rechtzeitig bekanntgege- ben wird, dass ein bestmögliches\nVerwertungsergebnis erzielt werden kann. Eine Minimalfrist für die\nPublikation des zweiten Steigerungstermines vor dem Steigerungstag\ngibt es in einem solchen Fall jedoch nicht (BGE 119 III 27f.; Jaeger,\na.a.O., N 2 zu Art. 138 SchKG). Entgegen der Auffassung des\nBetreibungsamtes ist auch die 14-tägige Frist von Art. 31 VZG hier\nnicht anwendbar, da keine Einstellung der Versteigerung im technischen\nSinne von Art. 41 VZG vorausging, sondern nur eine Verschiebung des\nVersteige- rungstermines. Die Publikation der auf den 21. Juni 1994\nangesetzten Steigerung erfolgte im Amtsblatt des 3. Juni 1994.\nAchtzehn Tage sind rechtzeitig im vorgenannten Sinne; der\nBeschwerdeführer macht jedenfalls zu Recht nicht geltend, eine 18-\ntägige Publikationsfrist sei geeignet, das Verwertungsergebnis negativ\nzu beeinflussen, und Anhaltspunkte hiefür sind auch sonst nicht\nersichtlich. Auch die 10-tägige Bestreitungsfrist von Art. 134 SchKG\nund Art. 40 VZG wurde mit der 18-tägigen Frist zwischen Publikation\nund Steigerung genügend berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensfristen geltend macht, ist seine\nBeschwerde demzufolge abzuweisen.\n4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das Lastenverzeichnis\nfür die zu versteigernde Parzelle 267 sei ihm nicht zugestellt worden.\nGemäss Art. 37 Abs. 1 VZG ist das Lastenverzeichnis allen\nGrundpfandgläubigern mitzuteilen. Der Beschwerdeführer ist\nGrundpfandgläubiger an beiden zu versteigernden Grundstücken\n120\nParzelle Nr. 11 und Parzelle Nr. 267. Es sind ihm daher beide\nentsprechenden Lastenverzeichnisse mitzuteilen. Dass eine Mitteilung\nim Sinne von Art. 34 SchKG oder die Zustellung einer Betreibungsurkunde im Sinne von Art. 64 ff. SchKG rechtswirksam erfolgt\nist,\n\n121\nhat nötigenfalls das Betreibungsamt zu beweisen (B1SchK 1938 Nr. 2,\n1945 Nr. 83, 1950 Nr. 18; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und\nKonkurs\nnach Schweizerischem Recht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 14 Rz\n12; Gillieron, a.a.O., S. 101, § 1 A; Jeker, a.a.O., S. 30; Amonn, a.a.O.,\n§ 12 N 4). Das Betreibungsamt hat im Bestreitungsfalle nicht nur die\nTatsache des Empfangs der Mitteilung an sich sowie den Zeitpunkt des\nEmpfangs zu beweisen, sondern bei gleichzeitiger Mitteilung mehrerer\nDokumente, dass\nder Adressat alle erhalten hat. Über die Glaubwürdigkeit der Aussagen\ndes Betroffenen, er habe die Mitteilung nicht erhalten, sind hier -\nentgegen der Meinung der Vorinstanz - keine Mutmassungen\nanzustellen ( BlSchK 1938 Nr. 2). Durch den Postempfangsschein\nbewiesen ist nur, dass das Betrei- bungsamt der Post eine\neingeschriebene Briefpostsendung für den Be- schwerdeführer\nübergeben hat. Darüber, welche Dokumente sich in dieser Postsendung\nbefanden, kann den Akten nichts entnommen werden. Na- mentlich\nfehlt ein Begleitbrief, aus dem der genaue Inhalt der Postsendung\nhervorgeht, oder ein Beilagenverzeichnis zum Formular VZG 9\n(Mitteilung des Lastenverzeichnisses). Auch dem Inhalt von Formular\nVZG 9 kann nicht entnommen werden, dass die Mitteilung des\nLastenverzeichnisses zwei verschiedene Grundstücke betrifft.\nEbensowenig liegt eine Zustellung mit Gerichtsurkunde vor, auf der der\nInhalt der Sendung einzeln oder gesamt- haft angegeben wäre. Es fehlen\ndemnach jegliche konkrete Hinweise, welche die Vermutung stützten,\ndass dem Beschwerdeführer beide Lastenverzeich- nisse mitgeteilt\nwurden. Kann ein entsprechender Beweis nicht geführt wer- den, ist die\nBeschwerde in diesem Punkt wegen Verletzung von Art. 37/40 VZG\ngutzuheissen. Das Betreibungsamt wird angewiesen, das Lastenverzeichnis betreffend Grundstück Parzelle Nr. 267/ Plan 8 mitzuteilen.\nSchKG 33/94 Entscheid vom 6. Juli 1994\n\n37 - Pfändbarkeit bzw. Verarrestierbarkeit einer Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge (Art. 93, Art. 275 SchKG).\n- Beschränkte Pfändbarkeit der bei der vorzeitigen Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen ausbezahlten Kapitalabfindung nach erfülltem 65. Altersjahr\n(Erw. 1).\n- Berechnung des pfändbaren Betrages bei einer Pfändung für Unterhaltsansprüche (Erw. 2).\n\n"}